<p>Die erbrechtliche Ausgleichung bezweckt die Gleichbehandlung von Abk?mmlingen hinsichtlich der Beteiligung am elterlichen Verm?gen. Die Auseinandersetzung des elterlichen Nachlasses erfolgt daher unter Ber?cksichtigung lebzeitiger Zuwendungen. F?r Kindesunterhaltsleistungen als obligatorische Leistungen kann die Ausgleichung grunds?tzlich nicht angeordnet werden. Die Autorin zeigt, dass beim behinderungsbedingten Mehrbedarf eine Ausnahme zu machen ist. Dessen Ausgleichung kann genutzt werden, um den Pflichtteil des behinderten Abk?mmlings zu reduzieren und dadurch die Zugriffsmasse des Sozialleistungstr?gers zu verringern. Das Gestaltungsziel ist dabei dasselbe wie beim Behindertentestament.</p>画面が切り替わりますので、しばらくお待ち下さい。
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